In letzter Zeit wurden Mitglieder unserer Landesgruppe, die mit ihrem angeleinten Leonberger im Wald spazieren waren, wiederholt von Waldbesitzern, Forstarbeitern oder Jägern angesprochen und u.a. auch aus dem Wald gewiesen. Vor diesem Hintergrund gebe ich (dieses Mal in meiner beruflichen Funktion als Leiter der obersten Forst-, Jagd- und Naturschutzbehörde des Landes M-V) nachfolgende
Hinweise für das Betreten des Waldes mit Hunden
in Mecklenburg-Vorpommern.
In Mecklenburg-Vorpommern darf jedermann den Wald zu jeder Tageszeit zum Zwecke der Erholung betreten (Landeswaldgesetz M-V vom 27. Juli 2011, § 28 Absatz 1).
Das Betretungsrecht ist grundsätzlich nicht an die Benutzung der Wege im Wald gebunden, sondern gilt für die gesamte Waldfläche. Allerdings ist zu beachten, dass in Gebieten, die nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt wurden (insbesondere in Nationalparken und Naturschutzgebieten) ein generelles Wegegebot besteht. In diesen Fällen ist das Verlassen der Wege untersagt.
Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (gemeint sind hier insbesondere natur- und waldtypische Gefahren durch Bäume und Wege). Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Eigentumsformen des Waldes (also u.a. im Privat-, Kommunal-, Kirchen-, Bundes- und im Landeswald).
Beim Betreten des Waldes hat man sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört wird. Die Benutzung des Waldes hat so zu erfolgen, dass der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt wird sowie die Erholung Anderer nicht beeinträchtigt wird.
Nicht gestattet ist im Wald das Betreten von Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern, Pflanzgärten und Wildäcker, Holzeinschlagflächen sowie Waldflächen und Wegen, auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden. Es ist auch nicht gestattet forstbetriebliche, jagdliche oder fischereiwirtschaftliche Einrichtungen zu betreten.
Sind Waldflächen und -wege forstbehördlich durch die zuständige untere Forstbehörde (das örtlich zuständige Forstamt, Nationalparkämter) gesperrt, so dürfen diese ebenfalls nicht betreten werden.
Der Waldbesitzer darf nur mit vorheriger Zustimmung durch die Forstbehörde das Betreten oder die sonstige Benutzung bestimmter Waldflächen einschließlich von Waldwegen ganz oder teilweise untersagen.
Für Mecklenburg-Vorpommern regelt der § 29 des Landeswaldgesetzes, dass das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wild- und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde (!) unzulässig ist.
Das heißt, dass angeleinte Hunde generell in den Wald mitgenommen werden dürfen. (Die Anleinpflicht gilt nicht beim bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.)
Nach dem Bundesjagdgesetz (§ 23) ist der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen eine Aufgabe des Jagdschutzes. Das Weitere regelt das Landesrecht (hier das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen zu lassen. Darüber hinausgehende jagdrechtliche oder forstrechtliche Verbote bestehen nicht.
Ein verantwortungsbewusster Hundeführer wird bei bestehenden Notzeiten für das Wild (das heißt bei hoher oder gefrorener Schneedecke, Frost, Dürre oder Überschwemmung) im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Beunruhigungen für das Wild den Wald außerhalb von Wegen nicht betreten. In Mecklenburg-Vorpommern sind die Notzeiten nicht gesetzlich festgelegt. Für den Fall, dass die Voraussetzungen einer Notzeit vorliegen, wird durch die untere Jagdbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) für konkret benannte Gebiete und zeitlich begrenzt die Notzeit festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht.
Ein Hund wildert, wenn er Wild aufsucht oder verfolgt und außerhalb der Wege umherstreift. Der Jagdausübungsberechtigte oder eine durch die Jagdbehörde zur Ausübung des Jagdschutzes bestellte Person (Jagdschutzberechtigter) darf einen Hund, der wildert oder sich außerhalb der Einwirkung seines Herrn (d.h. außerhalb der Hör- und Rufweite) befindet, töten. (Ausgenommen von diesem Tötungsrecht sind Jagd-, Zoll-, Polizei-, Blinden- und Hirtenhunde, soweit sie als solche kenntlich sind und sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden.) Das gleiche gilt für Hunde, die sich in Fallen gefangen haben.
Jagdausübungsberechtigte sind in ihrem Jagdbezirk nur dann berechtigt Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, wenn diese unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln. Darüber hinaus bestehen keine weitergehenden Befugnisse.
Viel Freude und Erholung beim nächsten Waldspaziergang mit eurem vierbeinigen Begleiter wünscht
Hans-Joachim Schreiber